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ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen
der Hammerwerk kapo Gesellschaft mbH. & Co. KG
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind auf alle Rechtsgeschäfte über die Lieferung und den Verkauf von Waren und die Erbringung von Leistungen zwischen der Hammerwerk kapo Gesellschaft mbH. & Co. KG (im Folgenden „KAPO“) und dem Empfänger der Lieferung oder Leistung anzuwenden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart haben.
1.2 Kunde im Sinne der gegenständlichen AGB ist der Anfrager, Besteller, Empfänger oder Käufer von Waren oder Auftraggeber der Leistungen. Unter der Lieferung werden das Rechtsgeschäft über die Lieferung von Waren, aber auch der Vertrag über sonstige (Neben-)Leistungen, einschließlich von Beratungsoder Montageleistungen verstanden, ebenso die Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Partei sind der Kunde und KAPO sowie beide gemeinsam. Als Ware wird der Gegenstand der Lieferung verstanden.
1.3 Die Begriffe Unternehmer und Verbraucher sind iSd § 1 KSchG auszulegen.
1.4 Die Bestimmungen dieser AGB gelten für unternehmerische Kunden mit Ausnahme der unter Punkt 11. aufgezählten Sonderbestimmungen für Verbraucher als Kunden.
1.5 Die Bestimmungen dieser AGB mit Ausnahme des Punktes 11. gelten für Verbraucher als Kunden, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Sonderbestimmungen des Punktes 11. stehen. Bei widersprüchlichen Bestimmungen sind die Bestimmungen des Punktes 11. für Verbraucher als Kunden vorrangig anzuwenden.
1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob KAPO sie kannte oder nicht, ob KAPO ihrer Geltung widersprochen hat oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den AGB stehen oder nicht.
1.7 Der Kunde unterwirft sich jedenfalls mit der Annahme der Lieferung der Geltung der AGB. Steht KAPO mit dem Kunden in längerer Geschäftsverbindung, so gelten die AGB für jede einzelne Lieferung auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht gesondert hingewiesen wurde.
2. Kostenvoranschläge, Bestellungen und Angebote
2.1 Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind Kostenvoranschläge von KAPO nicht verbindlich, auch ihre Richtigkeit wird nicht gewährleistet.
2.2 Vorschläge des Kunden zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes stellen ein ihn bindendes Angebot dar, wenn sie die Ware oder Leistung bestimmt genug beschreiben. Der Kunde ist an eine derartige Bestellung mindestens 14 Tage, nachdem sie KAPO zugegangen ist, gebunden.
2.3 Mitteilungen von KAPO – auch auf Anfragen des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge von KAPO sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster, die in öffentlichen Äußerungen von KAPO dargestellt werden. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes kommt es also erst dann, wenn eine Bestellung des Kunden im Sinne der Punkte 2.2 vorliegt und diese im Sinn des Punktes 3. angenommen wird.
3. Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (Vertrages)
3.1 Das Rechtsgeschäft kommt wirksam zustande, sobald dem Kunden auf seine Bestellung (Punkt 2.2) die Zustimmung von KAPO (Annahme/Auftragsbestätigung) schriftlich zugeht. Die Zustimmung hat eine firmenmäßige Bestätigung zu enthalten. Das Rechtsgeschäft kommt auch dann wirksam zustande, wenn bei Unterbleiben einer schriftlichen Annahme/Auftragsbestätigung KAPO mit der Ausführung der Lieferung beginnt. Die Verkaufsbzw. Vermittlungsstelle ist keinesfalls zum Verkaufsabschluss, sondern nur zur Entgegennahme von Kaufanträgen berechtigt.
3.2 Erstellt der Kunde nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes weitere Urkunden, die dieses Zustandekommen bewirken oder bestätigen (dokumentieren) sollen, so sind diese auch dann ohne rechtliche Wirkung, wenn ihnen KAPO weder widerspricht noch sie zurückweist.
3.3 Weicht die Annahme/Auftragsbestätigung von KAPO von der Bestellung des Kunden ab, so gilt diese Abweichung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Ausführung der Lieferung widerspricht.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes abgestellt (Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens KAPO oder – bei deren Unterbleiben – Beginn der Ausführung der Lieferung). Es gelten die in der Annahme/Auftragsbestätigung oder – bei deren Unterbleiben – die in der Preisliste von KAPO für die Lieferung ausgewiesenen Preise. Die Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, als Nettopreis ohne Nachlass und ohne Preiserhöhungen wegen Steigerung der Kosten zu verstehen.
4.2 Nicht im Preis enthalten sind Verpackung, Verladeund Transportmittel und die Montage sowie Montagehilfsmittel. Nicht im Preis enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sachund Zeitaufwand dem Kunden verrechnet. Für die Lieferung von Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes.
4.3 Soweit bei Zustandekommen des Rechtsgeschäftes nicht anders schriftlich vorgesehen ist, verstehen sich alle Preise mit Preisstellung ab Werk (dzt. Untergaisberg 15, 4352 Klam bei Grein) oder ab dem in der Annahme/Auftragsbestätigung von KAPO genannten Auslieferungslager. Sie enthalten nicht die Umsatzsteuer, Frachten, Zölle sowie Einoder Ausfuhrabgaben.
4.4 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach Zustandekommen des Rechtsgeschäftes zu erbringen oder findet die Lieferung aus Gründen, die KAPO nicht zu vertreten hat (also insbesondere aus den in Pkt. 7. genannten Gründen) später als zwei Monate nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes statt, so kann KAPO den zu diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich bestimmten Preises begehren.
4.5 Kapo hat ohne Rücksicht auf die Einschränkung in Punkt 4.4 – Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (a) bei Preisänderungen für Materialien und Energie (b) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (c) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungsund Transportverhältnisse und (d) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die KAPO nicht zu vertreten hat und (e) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit KAPO die Versendung (Pkt. 6.) selbst beauftragt hat.
4.6 Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht. Wird in Teilen geliefert, so ist KAPO zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. KAPO hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
4.7 Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.
4.8 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Wechsel oder Schecks des Kunden gelten nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung als Leistung zahlungshalber. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst dann erfüllt, wenn KAPO über die Bankgutschriften aus der Einlösung oder Eskomptierung unbeschränkt verfügen kann.
4.9 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine von den beiden vorangehenden Sätzen abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
4.10 Der Kunde ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von KAPO nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von KAPO oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder die von KAPO anerkannt worden sind.
4.11 Für den Fall des Zahlungsverzuges eines Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Verzugszinsen werden jeweils monatlich saldiert. Als Zinssatz gilt der Verzugszinssatz. Außer den Zinsen kann KAPO auch den Ersatz anderer durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungsoder Einbringungsmaßnahmen geltend machen, soweit diese vom Kunden verschuldet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. KAPO ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges neben den Verzugszinsen die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.
4.12 KAPO ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus Lieferungen oder auch sonstige Forderungen fällig zu stellen, (a) wenn Zahlungsfristen vom Kunden wiederholt nicht eingehalten werden oder (b) wenn der Kunde im Innenverhältnis vereinbarte Kreditlinien überschreitet und sie trotz entsprechender Mahnung nicht rückführt oder (c) wenn der Kunde in Zahlungsstockung gerät, von seinen Gläubigern Stundungen begehrt, Zahlungsunfähigkeit droht oder der Kunde zahlungsunfähig wird. Darüber hinaus ist KAPO in diesen Fällen berechtigt, künftige Lieferungen zu hemmen, von einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder von noch nicht erfüllten Rechtsgeschäften zurückzutreten.
4.13 Bei Weiterverkauf der Produkte im Inbzw. Ausland ist die Zahlung ebenfalls sofort fällig. Die in Rechnungen und Gutschriften von KAPO ausgewiesene Mehrwertsteuer wird, abweichend von Zahlungszielen, für Warenlieferungen oder Leistungen sofort fällig.
5. Lieferung
5.1 Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – das Werk von KAPO (dzt. Untergaisberg 15, 4352 Klam bei Grein) oder der in der Annahme/Auftragsbestätigung von KAPO ausdrücklich als Erfüllungsort bezeichnete Ort.
5.2 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei KAPO oder bei einem Dritten eingelagert. Erfolgt die Einlagerung bei KAPO, so ist KAPO berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, diejener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware trifft KAPO nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Unberührt bleiben die Rechte von KAPO nach den §§ 373ff UGB.
5.3 Die von KAPO angegebenen Liefertermine sind – es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich beim Zustandekommen des Rechtsgeschäftes schriftlich festgehalten – nicht bindend. Ebenso handelt es sich bei Lieferfristen um Circaangaben. Der Lauf von Lieferfristen beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder der ersten Rate. Sie verlängert sich um jenen Zeitraum, der danach bis zur Klarstellung von Einzelheiten oder der Beibringung behördlicher Bewilligungen, die vom Kunden zu beschaffen oder wiederherzustellen sind, notwendig ist. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung von der Erfüllung von Anzahlungen oder der Sicherstellung der Zahlung durch den Kunden abhängig gemacht wurde. Für die Einhaltung der Lieferfrist bei Versendung ist die Anzeige der Versandbereitschaft, hat KAPO die Versendung übernommen, ist die Übergabe an den ersten Beförderer maßgeblich.
5.4 In Gang gesetzte Lieferfristen nach Pkt. 5.3 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Rechtsgeschäft, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Sublieferanten mit der Belieferung von KAPO, technische Gebrechen an Produktionsund Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt. Neben dieser Unterbrechungsfrist sind auch eine angemessene Anlaufzeit für den Beginn oder die Fortsetzung der Lieferung hinzuzurechnen. In gleicher Weise verändern sich durch die Zeiträume der Unterbrechung und des Wiederbeginns der Lieferung auch die vertraglichen Liefertermine.
5.5 Dauert einer der in Pkt. 5.4 vorgesehenen Unterbrechungsgründe länger als drei Monate, so sind sowohl KAPO als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht verliert der Kunde, (a) wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (b) wenn KAPO den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt hat.
5.6 KAPO sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, Teillieferungen gestattet. Er ist darüber hinaus berechtigt, vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf; es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
5.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den unternehmerischen Kunden über. Liegt ein Unterbrechungsgrund nach Pkt. 5.4 vor und wurde dem Kunden bereits die Versandbereitschaft gemeldet, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auch dann auf den Kunden über, wenn die Versendung vereinbart wurde.
5.8 KAPO befindet sich in Verzug, wenn bei ausdrücklich als fix vereinbarten Lieferterminen und Lieferfristen der vereinbarte Zeitpunkt oder die vereinbarte Frist um 6 Wochen überschritten wird, bei Fahrzeuge mit Sonderausstattung um 4 Monate. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist die KAPO berechtigt, den Liefertermin zu bemessen. Ist nur ein Circatermin bzw. eine Circafrist vereinbart oder gelten sie als vereinbart, so befindet sich KAPO erst in Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb weiterer 10 Wochen nach dem angegebenen Circatermin oder der angegebenen Circafrist erfolgt.
5.9 Befindet sich KAPO gemäß Punkt 5.8 in Verzug, so ist der Kunde zur Auflösung des Vertrages nach Setzung einer angemessenen, mindestens aber 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Diese Frist beginnt erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung des Kunden zu laufen, wonach er nach Ablauf der von ihm in seinem Schreiben gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktritt, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist. Trifft KAPO am Verzug ein Verschulden, so kann der Kunde unter den in Punkt 9. aufgestellten Voraussetzungen Schadenersatz begehren.
5.10 Bei Verzug des Kunden ist die KAPO zusätzlich zu den Rechten aus Punkt 5.2 berechtigt, vom Kunden entweder 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.
5.11 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.
5.12 Der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Abnahme zu prüfen. Der unternehmerische Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter genauer Angabe der Vertragswidrigkeit schriftlich gerügt hat. Verzichtet der unternehmerische Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Überprüfung, so wird die ordnungsgemäße Lieferung angenommen.
6. Versendung
6.1 Auch wenn KAPO vertraglich die Versendung übernimmt, bleibt Erfüllungsort das Werk von KAPO oder das in der Annahme/Auftragsbestätigung von KAPO benannte Auslieferungslager.
6.2 Bei der Versendung durch KAPO trägt der Kunde die Versendungskosten (einschließlich der Nebenkosten, die durch die Versendung veranlasst werden) und die Verpackungskosten.
6.3 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von Kraftfahrzeugen aller Art vorzusehen. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und der Kunden. Die Gefahr für die Entladung trägt der Kunde.
6.4 Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
6.5 Bei Stehzeiten und Leistungen bei der Zustellung, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind KAPO die Selbstkosten zu ersetzen.
6.6 KAPO ist nicht verpflichtet, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen, dieses wird vielmehr verrechnet. Erfolgt die Lieferung auf Paletten, so wird mit der Lieferung vorerst ein Paletteneinsatz verrechnet, der nach Rückstellung der Paletten gutgeschrieben wird, sofern sich diese in einwandfreiem Zustand befinden.
6.7 Die Rückgabe oder die Rücksendung der gelieferten Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien; sie hat in jedem Fall frachtfrei zu erfolgen.
6.8 KAPO ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine solche vom Kunden begehrt oder freiwillig von KAPO abgeschlossen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
6.9 Verzichtet der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Überprüfung, so wird die ordnungsgemäße Lieferung angenommen.
7. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
7.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen KAPO, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die KAPO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei KAPO, dem Hersteller oder einem Sublieferanten eintreten; KAPO treffen in diesen Fällen keine Verzugsfolgen.
7.2 Die Partei, die sich bei Beginn der in Pkt. 7.1 genannten Hindernisse bereits in Verzug befindet, kann sich auf die hemmende Wirkung dieser Hindernisse nicht berufen.
8. Vertragsgemäßheit der Ware
8.1 Die KAPO leistet für ihre Waren grundsätzlich keine Gewähr, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
8.2 KAPO leistet bei fabriksneuen Waren Gewähr, dass die Lieferung der in der Annahme/Auftragsbestätigung von KAPO festgelegten Qualität entspricht. Fehlt eine Festlegung in der Annahme/Auftragsbestätigung oder erfolgt die Lieferung ohne Annahme/Auftragsbestätigung von KAPO, so leistet KAPO Gewähr, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden kann. Warenbeschreibungen in der Werbung oder in sonstigen an einen unbestimmten Personenkreis gerichteten öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Erhielt der Kunde ein Muster, so ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht. Abweichungen in Maß, Gewicht, Qualität und Farbe sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land von KAPO bestehenden Norm zulässig. Das Gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen.
8.3 Die Gewährleistung gilt nur dem Erstkäufer gegenüber und nur bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen. Die Ansprüche müssen binnen angemessener Frist der KAPO mitgeteilt werden. Für die von KAPO nicht selbst erzeugten Teile haftet KAPO nicht, ist jedoch bereit, die gegen den Erzeuger des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.
8.4 KAPO behält sich das Recht vor, im Sinne einer Weiterentwicklung der Technik, das Lieferprogramm sowie Aggregate auch nach Vertragsschluss technisch zu verändern.
8.5 Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Übergabe drauf an. Bei Versendung kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer an; das gilt auch dann, wenn die Versendung durch KAPO erfolgt. Behauptet der Kunde die Vertragswidrigkeit, so obliegt ihm der Beweis, dass die Ware zu diesem Zeitpunkt vertragswidrig war.
8.6 Ist die Vertragswidrigkeit der Ware bewiesen, so ist KAPO berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) oder durch Behebung des Mangels an der Lieferung zu beseitigen. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für KAPO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. KAPO ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt.
8.7 Hat KAPO die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für KAPO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn KAPO selbst Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig. Die Durchführung einer Gewährleistungsarbeit verlängert die Frist nicht.
8.8 Der Anspruch auf Beseitigung der Vertragswidrigkeit und auf Schadenersatz erlöschen (a) bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Anzeige der Vertragswidrigkeit (Pkt. 5.11) oder (b) mit der Beoder Verarbeitung der Lieferung, ohne dass KAPO Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde oder (c) mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, sofern nicht bis dahin der Anspruch auf Behebung der Vertragswidrigkeit gerichtlich geltend gemacht wurde.
8.9 Werden Produkte nach den Anweisungen des Kunden hergestellt, so gewährleistet KAPO lediglich die Herstellung nach den erteilten Anweisungen. Eine Gewährleistung für die tatsächliche Verwendbarkeit ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall der widmungswidrigen Verwendung. KAPO ist zu einer Überprüfung der Anweisung nicht verpflichtet. KAPO haftet für die Verletzung der Warnpflicht nur dann, wenn KAPO die Untauglichkeit der Anweisung kannte.
8.10 Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teillieferungen berechtigt den Kunden nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teillieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen abzulehnen.
8.11 Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie von KAPO weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantiezusagen werden weder Teil der Gewährleistung von KAPO noch begründen sie eine über dessen Gewährleistung hinausgehende oder diese ergänzende Gewährleistung oder Garantie.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1 KAPO ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn Vorsatz oder krass grobes Verschulden von der KAPO vorliegt. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden. Ausgenommen davon ist die nach dem Gesetz nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird.
9.2 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler (im Sinne der nach dem Gesetz nicht abdingbaren und verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte), und zwar auch für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ist ausgeschlossen, sofern der Schaden in der Unternehmerkette eintritt.
9.3 Regressansprüche des Kunden oder der nachfolgenden Abnehmer, die Ersatz aufgrund der Produkthaftung geleistet haben, werden hiermit vertraglich ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von KAPO verursacht und zumindest krass grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden.
9.4 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zu Gunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Lieferung ist oder dass Dritte mit der Lieferung in Berührung kommen.
9.5 Alle Ansprüche auf Schadenersatz einschließlich der Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind – soweit dies gesetzlich zulässig ist – auf jenen Schaden, den KAPO vorausgesehen oder als mögliche Folge hat voraussehen können, höchstens aber mit dem einfachen Lieferwert beschränkt.
9.6 Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Rückholaktionen, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware. Ausgeschlossen ist zudem die Haftung von KAPO für jene Schäden, die im Zusammenhang mit einer widmungswidrigen Verwendung einer Ware durch den Kunden oder einer dem Kunden zuzurechnenden natürlichen/juristischen Person stehen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen Eigentum von KAPO. Darüber hinaus behält sich KAPO bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Lieferungen (auch wenn diese konkreten Lieferungen bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen von KAPO gehören auch alle Nebenforderungen, wie Zinsen, Kosten und Aufwandsersatzansprüche. Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
10.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
10.3 Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein, am Fahrzeug oder bei sonstigen Gegenständen an diesen vermerkt werden. KAPO ist berechtigt, den Typenschein bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden einzubehalten.
10.4 Sofern von Dritten auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Kunde hievon KAPO sofort mit einem eingeschriebenen Brief zu verständigen.
10.5 Übergibt der Kunde Wechsel oder Schecks, so erlischt die Sicherung durch das vorbehaltene Eigentum erst dann, wenn KAPO über die Bankgutschriften aus der Einlösung oder Eskomptierung unbeschränkt verfügen kann.
10.6 Das vorbehaltene Eigentumsrecht von KAPO erstreckt sich auch auf die neu entstandene Ware im Fall der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren; die Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung erfolgt diesfalls unentgeltlich ausschließlich für KAPO. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich KAPO und der Kunde schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Lieferungen mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf KAPO übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Gegenständen erwirbt KAPO Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von KAPO gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
10.7 Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung) vom Kunden weiter veräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese Forderung aus der Weiterveräußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an KAPO abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. KAPO steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.
10.8 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat KAPO seine Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen.
10.9 Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und KAPO spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren. Wird über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt.
10.10 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder Saldos, so ist KAPO jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
10.11 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort abgesehen von Notfällen in der Reparaturwerkstatt der KAPO ausführen zu lassen.
11. Sonderbestimmung für Verbraucher als Kunden
11.1 Für den Verbraucher als Kunden gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, sofern sie zwingend sind. Sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (zum Teil oder zur Gänze) dispositiv, so geht eine diesbezügliche AGBoder Einzelvereinbarung dem Gesetz vor.
11.2 Ist der Verbraucher in Verzug, so ist er zur Zahlung eines Verzugszinssatzes in der Höhe von 9 % verpflichtet. Die Verzugszinsen werden jeweils monatlich saldiert und mit einem Zinseszinsatz von 9 % weiterverzinst.
11.3 Für die Gefahrtragung bei Verbrauchern als Kunden gilt § 7b KSchG. Der Verbraucher erwirbt allerdings erst mit vollständiger Bezahlung das Eigentumsrecht (siehe dazu auch Punkt 10.).
11.4 Bei Verbrauchern als Kunden gelten die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsbestimmungen. Bei Verbrauchern als Kunden kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
11.5 Eine Schadenersatzpflicht der KAPO gegenüber dem Verbraucher als Kunden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgenommen davon ist die nach dem Gesetz nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Beweislast richtet sich jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.6 Für Kunden als Verbraucher gelten die zivilprozessrechtlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten gegen unternehmerische Kunden, die aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft entstehen, dem die AGB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen oder seine Gültigkeit unterliegen ausschließlich der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes des Unternehmenssitzes, das ist derzeit das BG Perg sowie das LG Linz. Unabhängig davon ist allerdings KAPO berechtigt, nach seiner Wahl den unternehmerischen Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
12.2 Der auf Grundlage dieser AGB abgeschlossene Vertrag unterliegt dem materiellen österreichischen Sachrecht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
13.2 Der Kunde hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen erst nach der von KAPO schriftlich erteilten Zustimmung hinweisen.
13.3 Das geistige Eigentum sowie alle sonstigen Rechte an den von KAPO, ihren Mitarbeitern und/oder hinzugezogenen Dritten geschaffenen Werken oder sonstigen Arbeitsergebnissen, in Projekte eingebrachtes Know-how und Unterlagen, wie z.B. Programme, Konzepte, Analysen, Pläne, Gutachten, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Kostenvoranschläge, Berechnungen, Datenträger, Dokumentationen etc. (zusammengefasst auch als Ergebnisse bezeichnet) verbleiben exklusiv bei KAPO. Dem Kunden stehen auf Grund seiner etwaigen Mitwirkung keine Rechte an den Ergebnissen zu. Sie können von KAPO jederzeit zurückgefordert werden. Bei Nichtzustandekommen des Geschäfts sind sämtliche Ergebnisse jedenfalls unverzüglich ohne Aufforderung zurückzustellen.
14. Verschiedenes
14.1 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für das Abweichen von der Schriftform.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder gesetzwidrig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen und der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsteile am nächsten kommt.
14.3 Der unternehmerische Kunde verzichtet darauf, den Vertrag sowie die diesem Vertrag zugrundeliegenden AGB wegen Irrtums anzufechten oder aus sonstigen Gründen anzufechten.
14.4 Die Abtretung von Ansprüchen des unternehmerischen Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von KAPO. KAPO seinerseits ist aber berechtigt, seine Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
14.5 Soweit der auf Grund dieser AGB abgeschlossene Vertrag oder sofern die AGB schriftliche Mitteilungen an die jeweilige andere Partei vorsehen, so gelten diese als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.
14.6 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Sublieferanten oder des Beförderers sind KAPO hinsichtlich der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht zuzurechnen.
14.7 Kapo ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach einem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird (a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (b) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge. Die Voraussetzung liegt jedenfalls vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet.
14.8 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlassen oder übermittelt werden (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig und zweckmäßig ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Unter diesen Umständen erklärt der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis, dass seine Daten von KAPO automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden.
14.9 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters erfolgt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass im Fall seines Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls das Geburtsdatum und das Geschlecht, die Anschrift und der Beruf sowie der offene Saldo und die Mahndaten der Warenkreditevidenz übermittelt und diese anderen Warenkreditgebern zugänglich gemacht werden.